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„Das Leben des Brian“ - Karfreitags-Aufklärung und Filmvorführung

Datum: 
Freitag, 19 April, 2019 - 20:00

Ort: 

Weißenburgstraße 28 A
70180 Stuttgart

Anfahrt: 


Eintritt frei

Update 17.04.2019
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat am 16.04. unseren Eilantrag entschieden. Der Film darf unter Auflagen gezeigt werden.
Presseecho:
- Stuttgarter Zeitung 16.04.: Gericht erlaubt „Das Leben des Brian“
- hpd 17.04.: Karfreitag in Baden-Württemberg: Eiertanz um Brian
- tagesschau.de 18.04.: Tanzverbot an Karfreitag: Gängelung am "Stillen Tag"?
- zeit.de 18.04.: Tanzverbot: Wolfgang Thierse verteidigt den Karfreitag
- focus.de 18.04.: Partyalarm an Karfreitag: SPD-Grande pfeift Juso-Chef Kühnert zurück
- Stuttgarter Zeitung 15.04.: Darf „Das Leben des Brian“ an Karfreitag gezeigt werden?

Bitte beachten: Die Veranstaltung ist für maximal 80 Personen zugelassen. Wenn diese Personenzahl erreicht ist, können keine weiteren Teilnehmer mehr zugelassen werden. Der Einlass beginnt um 19:30 Uhr. Das Café in der Weissenburg ist vor und während der Filmvorführung geöffnet.

GEGEN DIE RELIGIÖSE TRISTESSE: ALWAYS LOOK ON THE BRIGHT SIDE OF LIFE

Nach dem legendären Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 27. Oktober 2016, mit dem letzteres das zweifelhafte Tanzverbot für Bayern nach 10-jährigem Rechtsstreit mit nur wenigen Auflagen aufhob, war unsere Erwartung, dass auch in dem pietistischen Baden-Württemberg an Karfreitag die Vorführung des Films „Das Leben des Brian“ – im ersten Anlauf ohne „Party“ und ohne Tanzveranstaltung – genehmigt werden müsste. Wie man sich täuschen kann. Wir möchten die in Bayern und in Nordrhein-Westfalen erkämpften Freiheiten bei der Genehmigung von Karfreitagsveranstaltungen auch für Bürger in Stuttgart/Baden-Württemberg durchsetzen.

Erfahrung mit der Karfreitagsveranstaltung 2018 in Stuttgart

Im Jahr 2018 hat Werner Koch im Namen der gbs-Stuttgart/Mittlerer Neckar e.V. am 20. Februar 2018 einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung gestellt. Dieser wurde zwei 2 Tage vor Karfreitag, am 27. März, kostenpflichtig abgelehnt. Die Argumente für die Ablehnung haben die befragten Kirchen dem Ordnungsamt geliefert; die Kirchen beharren auf ihr durch das Gesetz festgeschriebene Recht auf stille Feiertage.

Lediglich für den Einführungsvortrag zur „Aufklärung über das Feiertagsgesetz und die historische Betrachtung des Lebens Jesu bis zur Kreuzigung“ wurde eine Teilgenehmigung erteilt; aber jegliche Filmvorführung wurde untersagt. Auch ein Eilantrag an das Verwaltungsgericht Stuttgart wurde noch am 29. März kostenpflichtig abgelehnt.

Die Regionalgruppe Stuttgart der Giordano Bruno Stiftung fand trotzdem eine Möglichkeit, den Film vorzuführen. Sie hat eine (Spontan-)Demonstration angemeldet und die Filmvorführung zusätzlich in einen wissenschaftlichen Vortrag mit dem Titel: "Blasphemie ist nicht strafbar" eingebettet.

Feiertagsgesetz Baden-Württemberg

Vorbemerkung: Wenn der Staat einen Gedenktag für die Opfer von Missbrauch, Inquisition, Hexenverbrennung, Kreuzzüge und Religionskriege einführen würde, wäre das akzeptabel; nicht jedoch erzwungene stille Tage für fiktive kirchliche Erinnerungsfeste wie „Karfreitag“ oder „Christi Himmelfahrt“, „Fronleichnam“, „Allerheiligen“, „Erscheinungsfest/Heilige drei Könige“, usw.

Bei „stillen Feiertagen“ handelt es sich um besondere Feiertage, an denen bestimmte Auflagen aus Gründen der Pietät oder der Rücksicht auf religiöse Gefühle gelten. Feiertagsgesetze (FTG) sind Ländersache. Das Feiertagsgesetz von Baden-Württemberg enthält sieben stille Feiertage mit Tanzverbot. Lediglich ein Tag davon, der Volkstrauertag, ist ein säkularer Tag, alle anderen stillen Feiertage sind kirchlich begründet.

Das Feiertagsgesetz verbietet u.a. in der Karwoche von Gründonnerstag 18 Uhr bis Karsamstag 20 Uhr Tanzunterhaltungen. Darüber hinaus verbieten Behörden auf dieser gesetzlichen Grundlage auch die Vorführung von bestimmten Filmen. Dies geschieht bei Streifen, deren Inhalt als unpassend zum Anlass des Feiertages eingeschätzt wurde und die keine „Feiertagsfreigabe“ erhalten haben. Dies trifft auf den Film „Das Leben des Brian“ zu, aber auch auf viele andere Filme, darunter auch Kinderfilme wie z. B. „Heidi in den Bergen“ oder „Die Brüder Löwenherz“, die Astrid-Lindgren-Verfilmung „Meisterdetektiv Blomquist“ u.v.a.m. All diese Verbote und Einschränkungen zielen darauf ab, religiöse oder andere Gefühle zu schützen, die angeblich viele Bürger anlässlich bestimmter Feiertage empfinden. Ausnahmen können beantragt werden. Im Feiertagsgesetz ist festgelegt, dass dazu die (beiden) „zuständigen kirchlichen Stellen zu hören“ sind.

Das Feiertagsgesetz von BW schränkt die individuellen Freiheitsrechte der gesamten Bevölkerung ein, begründet mit kirchlichen Feiertagen die einmal einen besonderen gesetzlichen Schutz erhalten haben. Diese Einschränkung wäre hinnehmbar im unmittelbaren Umkreis der Kirchen und in der Gottesdienstzeit. Eine ganztägige oder mehrtägige Einschränkung für alle Bürger ist eine übertriebene Bevormundung, die nicht einmal die heutige Minderheit der Kirchenbesucher für angebracht halten dürfte.

Dass überhaupt eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden muss, ist kritisch zu sehen. Warum brauchen konfessionsfreie Menschen eine Ausnahmegenehmigung, wenn sie ihre vom Grundgesetz garantierten Freiheitsrechte wahrnehmen wollen? Und schon gar nicht bedarf es einer 'Religionspolizei', die regelt, wann Menschen fröhlich oder traurig zu sein haben. Das Feiertagsgesetz von BW ist überholt und die gbs-Stuttgart ist bereit, mit Unterstützung durch das Institut für Weltanschauungsrecht (ifw) den Klageweg zu beschreiten, wenn erforderlich bis zum Bundesverfassungsgericht.

Aktion Karfreitag 2019

Am Karfreitag, 19.4.2019, wird die gbs-Stuttgart wieder den Film „Das Leben des Brian“ vorführen und dazu interessierte Bürger einladen.

Wir berufen uns dabei auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2016 und die im März 2018 erteilte "Tanzlizenz" für bundesweite "Heidenspaß-Partys an Karfreitag". Diese hat die Giordano-Bruno-Stiftung (gbs) in Kooperation mit dem Bund für Geistesfreiheit (bfg) München erteilt. Grundlage dafür war und ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2016, das besagt, dass das in einigen Bundesländern strikt verfolgte "Tanzverbot an Karfreitag" nicht gilt, wenn der Tanz "Ausdruck eines weltanschaulichen Bekenntnisses" ist. Zeitgleich mit der Tanzlizenz veröffentlichte die gbs den Videoclip "Das Wort zum Karfreitag", mit dem interessierte Veranstalter und Diskothekenbesitzer den weltanschaulichen Charakter ihrer Veranstaltung zweifelsfrei dokumentieren können. Wir zeigen diesen Videoclip als Vorfilm.

Für Karfreitag 2019 haben wir mit Hilfe eines Rechtsanwalts am 9.11.2018 wieder einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung an die Stadt Stuttgart gestellt. Dieser Antrag wurde erneut kostenpflichtig abgelehnt; das Ordnungsamt der Landeshauptstadt Stuttgart bevorzugt eine gerichtliche Klärung. Am 13.12.2018 haben wir beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage gegen die Landeshauptstadt Stuttgart eingereicht und – nachdem die Stellungnahme der Stadt Stuttgart vorlag – am 18.2.2019 um einen mündlichen Verhandlungstermin noch im März 2019 gebeten.

Falls wir in Stuttgart nicht rechtzeitig eine Ausnahmegenehmigung erhalten sollten – wovon auszugehen ist –, werden wir die Karfreitagsveranstaltung trotzdem wie geplant durchführen und sie als Versammlung deklarieren. Das Versammlungsrecht ist durch Art. 8 des Grundgesetzes besonders geschützt und damit höherrangig als das Feiertagsgesetz von BW und eine Befreiung ist gar nicht nötig. Die Begründung für die Versammlung/Demonstration wäre die Verweigerung der Ausnahmegenehmigung.

Wir planen die Filmvorführung an Karfreitag auch in den nächsten Jahren fortzusetzen, auch in Räumlichkeiten die als Gaststätten eingestuft werden (das Weissenburg-Zentrum hat eine Schanklizenz, wird aber vom Ordnungsamt nicht als Gaststätte eingestuft) und mit Erweiterungen der Karfreitagsveranstaltung, z. B. als Heidenspaßparty mit Tanz.